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Corona in NRW - Blüten zur Nacht

Verantwortlicher Autor: Michael Fuchs Aachen, 09.05.2020, 18:30 Uhr
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Aachen [ENA] Die so genannte Corona-Krise mit dem "neuartigen Virus" und die damit verbundenen Grundrechtseinschränkungen treiben mitunter seltsame Blüten. So ist es gar nicht einfach, auch wenn es ganz einfache Regeln gibt, dieselben als Bürger auch umgesetzt zu bekommen. Obwohl eine Verordnung, die die Bundesländer ja selbst erlassen, oft eindeutig sind, fühlen sich Ordnungshüter zu skurrilen Aussagen hingezogen.

Wer in diesen Zeiten verreisen möchte oder muss, sollte sich unbedingt vorher informieren, um nicht unnötig Schwierigkeiten zu bekommen. Dies gilt auch und gerade besonders im neuen Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW), das für seine Ordnungsliebe und seinen Durchsetzungswillen bekannt ist. Nicht umsonst wimmelt es (nicht nur derzeit) überall von Polizei und Ordnungsamt.

Die seit dem 04. Mai 2020 geltende "Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO)" regelt zahlreiche Details zur Einschränkung der eigentlich grundgesetzlich geschützten Grundrechte. Dazu gehört auch die Reisefreiheit, die zu den elementaren Grundrechten gehört, worauf der Staat zu Recht sehr stolz ist. So heißt es ausdrücklich in Artikel 11, Absatz 1 Grundgesetz "Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet." - dieses Grundrecht gehört eigentlich zu den unveränderlichen Grundrechten. Schon in Absatz 2 heißt es jedoch: "dieses Recht kann eingeschränkt werden".

Tatsächlich ist derzeit die Reisefreiheit eingeschränkt. So regelt § 8 der o. b. CoronaSchVO NRW nicht unerhebliche Eingriffe in das eigentlich grundgesetzlich garantierte Grundrecht der Reisefreiheit. Die Eingriffe sind das Eine... die Umsetzung das Andere... Viele Beteiligte wissen nämlich nicht, was sie wie umsetzen sollen, können oder gar dürfen. Große Verunsicherung macht sich breit, wenn man konkret an der Umsetzung Beteiligte befragt und möglichst eine sichere Antwort bekommen möchte.

Fragt man z. B. in Aachener Hotels nach einer Unterkunft nach, erhält man unisono die Antwort: "nur für Geschäftsreisen und nur mit Nachweis des Arbeitgebers". Diese Antwort ist schlichtweg falsch. Nicht nur ist unklar, was als "Geschäftsreise" gilt oder wie jener "Nachweis" auszusehen hat. Es gibt einfach keinerlei Rechtsgrundlage für diese Aussage! Fragt man nun nach, wo das steht oder warum man diese Auskunft erhält, so erfährt man: "Die Regierung hat da ein Gesetz erlassen". Mir ist absolut neu, dass jetzt die Regierung auch noch Gesetzgeber ist. Das ist eigentlich der Bundestag - oder gibt es neuerdings eine einschränkende Verordnung?!

Die hier geltende Rechtsgrundlage ist zu finden in § 8 jener CoronaSchVO NRW, in dem es heißt: "Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt." Hier findet man aber NICHTS zu Geschäftsreisen oder Nachweisen von Arbeitgebern (was machen denn eigentlich Selbstständige oder Freiberufler?). Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ordnungsamt, das ja solche Verordnungen durchsetzt, erfährt man, dass dieser einzelne, einzige Satz ganz eindeutig ist: alles andere - außer touristische Zwecke - ist ausdrücklich erlaubt und bedarf keines weiteren Nachweises.

So ist es nicht nur sehr übel, dass Reisenden Übernachtungsmöglichkeiten vorenthalten werden. Nein, es ist auch ein großer wirtschaftlicher Schaden, wenn Hotels, Herbergen usw. ihr Haus mitunter komplett schließen. Die Mitarbeiter werden entlassen oder zumindest auf Kurzarbeit gesetzt. Warum also schränken sich die Übernachtungsanbieter selbst in diesem Maße ein und verbreiten falsche Auskünfte. Mehrere befragte Hotels gaben diese Auskunft - sofern sie überhaupt aktuell erreichbar sind.

Der zuständige Verordnungsgeber, hier das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, hat nun am 08. Mai 2020 eine "Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2" verordnet. Diese Verordnung zur Rechtsverordnung umfasst ganze 16 Seiten. Sie verpflichtet "jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person"... Wer auch immer das ist und wer auch immer festlegt, wer das zu sein hat... Hier jedenfalls finden wir die die angepasste Version des § 5 neu in § 15. Die Übernachtungsangebote sind weiterhin (allein) zu touristischen Zwecken bis einschließlich 17. Mai 2020 untersagt. Danach "sind sie für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben".

Neu ist also, dass zwar ab dem 18.05.2020 wieder Touristen in NRW übernachten dürfen, aber kein Mensch darf hier übernachten, der "keinen Wohnsitz in Deutschland" hat - egal zu welchem Zweck. Wie lange und wie weit sollen solche Verordnungen noch ausufern und unbegrenzt Grundrechte aushebeln? Es ist unsagbar wichtig, für seine Rechte einzustehen. Darüber hinaus wird es immer wichtiger, nach dem "Warum" zu fragen. Sonst werden wir von Verordnungen und deren Hüter und Umsetzern immer weiter in den Grundrechten eingeschränkt.

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